Die markenmäßige Verwendung einer periodisch erscheinenden Frauenzeitschrift scheidet dann aus, wenn die Zeitschrift nicht hinreichend bekannt ist.
Die Klägerin ist Markeninhaberin der Wortmarke „MIRA“ für „Druckerzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)“. Die Beklagte ist Herausgeberin der Frauenzeitschrift „Mira“, weswegen sie aufgrund ihrer Bekanntheit und der Inhaberschaft von Titelschutzrechten gegen die Klägerin Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Rückruf, Vernichtung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen wird. Nach ihrer Ansicht bestehe zwischen den zwei Produkten eine Verwechslungsgefahr gem. § 15 Abs. 2 MarkenG.
Das Gericht verneinte jedoch die markenmäßige Verwendung, da weder eine herkunftshinweisende Verwendung des Werktitels noch die nötige Bekanntheit vorliegt. Außerdem besteht keine Warenähnlichkeit zwischen Liebesromanen und einer periodisch erscheinenden Frauenzeitschrift, so im Urteil des OLG Hamburg vom 12.05.2016 (Az.: 3 U 129/14).