Wird ein Tee mit „Kinderwunsch-Tee“ beworben, muss diese für die Empfängnis förderliche Wirkung wissenschaftlich nachgewiesen werden.
Die Beklagte vertreibt Kräutertee mit der Werbeaussage „Kinderwunsch-Tee“. Der Tee enthalte Pflanzenstoffe, die den Zyklus harmonisieren und so den Eisprung fördern sollen. Zudem trifft er die Aussage: „Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt.“
Hiergegen wendet sich der Wettbewerbsverband, der in dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß mangels wissenschaftlich anerkanntem Nachweis sieht.
Das OLG Köln gab der Klage im Einklang mit der Vorinstanz statt. Wird mit gesundheitsbezogenen Werbeaussagen geworben, müssen hierzu nach Art. 5, 6, 10 der Health Claims Verordnung allgemein anerkannte wissenschaftliche Studien vorliegen, welche die Wirkung belegen. Die Mindestvoraussetzung sei hierzu, dass Forschungen durchgeführt worden sind und die Forschungsergebnisse die Aussage bestätigen. Ein allgemeine Anwendung nach Erfahrungsheilkunde („volksmedizinische Verwendung“) reicht hierzu entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus.
Urteil des OLG Köln vom 21.06.2019, Az.: 6 U 181/18