Bei einem Kontokorrentkredit ist eine formularmäßige Klausel für eine Bearbeitungsgebühr gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Der Kläger schloss mit der Beklagten (Bank) mehrere Darlehensverträge. In Ziffer 3 des Vertrages ist eine „einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr für das Darlehen“ in Höhe von 13.500 € vorgesehen. Eine solche Gebühr wurde – mit abweichender Betragsangabe – in sieben weiteren von den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen festgelegt. Der Kläger verlangt die Bearbeitungsgebühr, die die Bank bei Auszahlung des Darlehens einbehalten hatte, zurück. Er sieht darin eine unwirksame AGB. Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Klausel individuell ausgehandelt worden sei.
Das Gericht gab der Klage statt. Der Kläger hat nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der als „einmalige Bearbeitungsgebühr“ erbrachten Leistung, weil die entsprechende Klausel in dem Darlehensvertrag den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Klausel ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht individuell ausgehandelt worden. Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Zwar hat die Beklagte behauptet, die Erhebung der Gebühr sei insgesamt verhandelbar gewesen und es sei nur der persönlichen Verhandlungsführung sowie den wirtschaftlichen Interessen des Klägers geschuldet gewesen, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Beklagte deutlich und ernsthaft ihre Verhandlungsbereitschaft erklärt hat. Dem entspricht, dass nach dem Vortrag der Beklagten die entsprechende Bearbeitungsgebühr in keinem der von beiden Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge abbedungen worden ist.
Zudem ist ein solches Bearbeitungsentgelt auch bei Unternehmerdarlehen nicht als kontrollfreie Preishauptabrede anzusehen. Sie hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Bereits für Verbraucherdarlehensverträge wurde entschieden, dass solche Klauseln gegen Treu und Glauben verstoßen. Die Beklagte wälzt die Kosten zur Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht unzulässigerweise auf ihre Kunden ab.
Urteil des BGH vom 04.07.2017, Az.: XI ZR 233/16