Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik vom BGH als Nebenleistung eingestuft

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Eine von Kliniken und Ärztepraxen angebotene kostenlose Nebenleistung kann gegen das Heilmittelwerbegesetz (kurz – HWG) verstoßen, wenn sie dazu geeignet ist, den Patienten zu verleiten, seine Entscheidung über die Behandlung aufgrund dieser anstatt der ärztlichen Behandlungsqualität zu treffen. Der BGH entschied in seinem Urteil vom 22.02.2015, I ZR 213/13, darüber, dass ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung darstelle, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG dem generellen Werbeverbot für Ärzte unterliege.