Wirbt ein Autohändler im Internet für Fahrzeuge, müssen Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emmissionen für den Leser sofort erkennbar sein.
Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Die Beklagte handelt mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen. Er bietet diese auf einer Internetplattform zum Verkauf an ohne Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu machen. Diese Angaben waren lediglich über die verlinkte Herstellerseite abrufbar. Hiergegeben wendet sich der Kläger, der darin einen Wettbewerbsverstoß sieht.
Das Gericht gibt der Klage statt. Es liegt ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG vor.
Die in §§ 1, 5 Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten betreffend Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Pkw sind Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG a.F. / § 4 Nr. 11 UWG a.F. Bei den nach der Pkw-EnVKV bereitzustellenden Informationen handelt es sich zugleich um wesentliche Informationen i.S.d. § 5a UWG.
Nach § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV müssen Hersteller und Händler, die für neue Personenkraftwagen werben, Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach Maßgabe der §§ 3 – 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 Pkw-EnVKV machen. Dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nach dem Anklicken des Links „Mehr anzeigen“ auf der gleichen Seite angeben sind, wie die Angabe zur Motorleistung, genügt den Vorgaben der Pkw-EnVKV nicht. Die Angaben sollten auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Der Empfänger des Werbematerials sollte diese Informationen automatisch erhalten, soweit das Werbematerial zum ersten Mal auf der Internetseite angezeigt wird.
Der Verstoß der Beklagten hat geschäftliche Relevanz. Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen handelt es sich um Informationen, die nach der gesetzlichen Regelung stets wesentlich i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG und des Art. 7 Abs. 1 der UGP-Richtlinie sind.
Urteil des OLG Köln vom 19.05.2017, Az.: 6 U 155/16