Wird die Route bei einer Kreuzfahrt geändert, auch wenn dies aus Sicherheitsgründen nötig ist, stellt dies einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung begründet.
Die Kläger hatten eine Kreuzfahrtreise gebucht, bei der das Kreuzfahrtschiff unter anderem verschiedene Häfen in Grönland anlaufen sollte. Allerdings entschied der Schiffskapitän diese Häfen aufgrund von schlechten Wetterverhältnissen nicht anzulaufen. Aufgrund dessen verlangten die Kläger vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises.
Nach Ansicht des Gerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB zu. Auch wenn die Routenänderung aufgrund von Wetterverhältnissen und damit einhergehenden Sicherheitsbedenken stattfand und nicht auf willkürlicher Änderung des Kapitäns bzw. des Reiseveranstalters, ist die Reise trotzdem mangelhaft, da sie von der ursprünglich geplanten Reise abweicht. Die Häfen in Grönland stellten einen prägenden und wesentlichen Teil der Reise dar. Auf ein Verschulden der Beklagten komme es nicht an, da der Minderungsanspruch verschuldensunabhängig ist.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.06.2017 Az.: 2-24 O 30/15