Kur in einem Kur- und Wellnesscenter

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Es besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn die Kur in einem Kur- und Wellnesscenter stattfindet. Unerheblich ist jedoch, ob es sich um eine stationäre oder eine ambulante Kur handelt.

Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Köchin beschäftigt. Im Oktober 2013 kurt die Klägerin ambulant in einem Kur- und Wellnesscenter. Der Beklagte weigerte sich für diesen Zeitraum eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren, weswegen die Klägerin Urlaub nahm. Nach dem Kuraufenthalt reklamierte die Klägerin den Urlaubsanspruch für die Tage, die sie in der Kur verbracht hat.

Nach Ansicht des BAG besteht für die Klägerin kein Urlaubsanspruch für die verbrachten Tage in der Kur (Urteil vom 25.05.2016, Az.: 5 AZR 298/15). Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Aufgrund des genommenen Urlaubs war die Klägerin für die Zeit in der Kur nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und sie erlitt keinen Verdienstausfall.

§ 10 BurlG sieht vor, dass Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden dürfen, soweit ein Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall besteht. §  9 Abs. 1 EFZG setzt für den Entgeltfortzahlungsanspruch voraus, dass die Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Dieser besteht nicht nur bei einer stationären, sondern auch bei einer ambulanten Kur (Gesetzesänderung, BT-Drs. 14/5074 S. 127, Streichung des stationären Erfordernisses). Das Kur- und Wellnesscenter der Klägerin ist jedoch unstreitig keine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V. Es sind auch keine „vergleichbaren Einrichtungen“ von dieser Norm umfasst. Der Aufenthalt der Klägerin hat damit urlaubsähnlichen Charakter, weswegen kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.