„Mäc Spice“ vs. „McDonalds“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Zwischen den Marken „Mäc Spice“ und „McDonald´s“ besteht eine Verwechslungsgefahr aufgrund der Identität und Ähnlichkeit der Waren.

Aufgrund der klanglichen Identität der Anfangssilben „Mäc“ und „Mc“ kann bei Verbrauchern der Eindruck erweckt werden, dass die Produkte aus einem wirtschaftlich zusammenhängenden Unternehmen stammen, wodurch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen besteht (Beschluss des BPatG vom 15.04.2015. Az.: 24 W (pat) 39/13). „Mc“ hat eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für die Würzmittel Essig und Saucen, weswegen „Mäc Spice“ nicht mehr für diese Würzmittel werben darf.