Mängelanzeige

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Weist der Reiseveranstalter nicht auf die Obliegenheit der rechtzeitigen Mängelanzeige hin, kann trotz der Verletzung der Ausschlussfrist eine Minderung des Reisepreises verlangt werden.

Der Kläger buchte beim Reiseveranstalter (Beklagter) eine Reise. Er bekam daraufhin vom Reiseveranstalter eine zweiseitige Reisebestätigung. In der Fußzeile, die deutlich in kleinerer Schrift abgedruckt gewesen ist, war ein Hinweis auf ein Prospekt mit den Reisebedingungen enthalten. Dieses Prospekt wurde allerdings nicht durch den Reiseveranstalter ausgehändigt.

Im Urlaubsort angekommen, beanstandete der Kläger 10 Tage nach Reiseantritt das Zimmer und verlangte deswegen vom Reiseveranstalter eine Rückerstattung bzw. Minderung des Reisepreises. Der Beklagte berief sich darauf, dass der Kläger die Ausschlussfrist nicht eingehalten habe und deswegen eine Minderung gem. § 651 II BGB wegen schuldhafter Versäumung der Mängelanzeige durch den Reisenden ausgeschlossen sei.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Minderung ist nicht ausgeschlossen.

Der Beklagte hatte dem Kläger keinen ausreichenden Hinweis im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB InfoV gegeben. Ein pauschaler Hinweis auf der Reisebestätigung genügt hierzu nicht. Ein Hinweis auf die AGBs des Unternehmens genügt ebenso wenig. Würde man dies ausreichen lassen, wäre der Gesetzeszweck der Vorschrift verfehlt. Der Reisende soll vor der Ausschlussfrist gewarnt werden, um seine Ansprüche durch Verstreichenlassen der Frist nicht auszuschließen.

Hier kommt hinzu, dass der Hinweis zudem undeutlich und in kleinerer Schrift in einer Fußnote niedergeschrieben wurde. Zudem wurde das Reiseprospekt, in dem der Hinweis auf die Ausschlussfrist steht, dem Kläger nicht mitgegeben.

Die schuldlose Unkenntnis des Klägers wird so lange zugunsten des Klägers vermutet, bis der Beklagte ihm das Gegenteil beweisen kann. Dies konnte der Beklagte nicht.

 

Urteil des BGH vom 21.02.2017, Az.: X ZR 49/16