Die Markennennung in einer Subdomain kann eine irreführende Handlung darstellen, vor allem wenn auf der Homepage nur wenige Produkte der Marke angeboten werden.
Es kommt für die Beurteilung einer Werbeaussage maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht. Auch der Zusammenhang, in dem die Werbung dem angesprochenen Verkehr entgegentritt, spielt dabei eine maßgebliche Rolle.
Ein Verbraucher, der über die Suchmaschine einen ihm als solchen bekannten Markennamen eingibt, will naturgemäß Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden.
Die Werbeanzeige der Antragsgegnerin ist derart gestaltet, dass sie bei den Verbrauchern die Erwartungshaltung, die gesuchte Marke zu finden, verstärkt. Sie enthält zum einen in der farblich und in der Schriftgröße hervorgehobenen Überschrift zwei Mal den Hinweis auf das Zeichen der bekannten Marke, das hier in der Pluralform verwendet wird, was der Verkehr lediglich als Hinweis auf eine Vielzahl entsprechender Angebote versteht.
Maßgeblich ist vor allem, dass die Bezeichnung „(Markenname)-Werbeartikel“ innerhalb der sog. „Subdomain“ – getrennt durch einen sog. „Backslash“ – der Bezeichnung der Internet-Seite der Antragstellerin angefügt ist. Dies lässt sich bei verständiger Lesart ohne weiteres so interpretieren, dass die Antragsgegnerin für die Präsentation ihres Warensortiments eine über diesen Link erreichbare Internet-Seite eingerichtet hat, die ausschließlich oder mindestens überwiegend Werbeartikel der streitgegenständlichen Marke aufführt.
In dieser Erwartungshaltung wird der Verkehr dadurch bestärkt, dass über die weiteren, in der dem Gericht vorliegenden Trefferliste erscheinenden Anzeigen anderer Anbieter, die das Zeichen der streitgegenständlichen Marke in ihrer Subdomain führen, ausschließlich Werbeartikel dieser Marke angeboten werden.
Soweit andere Anbieter, die auf dieser Trefferliste auftauchen, Werbeartikel anbieten, die nichts mit der Marke „XY“ zu tun haben, wird das in den entsprechenden Anzeigen jeweils hinreichend kenntlich gemacht.
Die Antragstellerin kann die Erwartungshaltung der angesprochenen Verkehrskreise nicht erfüllen, denn sie bietet auf der über die Subdomain verlinkten Internetseite lediglich fünf Artikel der streitgegenständlichen Marke an, im Vergleich zu 55 weitere gleichen Produkten anderer Marken.
Die irreführende Werbung der Antragsgegnerin ist geeignet, die Verbraucher zum Aufsuchen der verlinkten Internet-Seite und damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 02.02.2017, Az.: 6 U 209/16