Markenparodie

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Was ist eine Markenparodie?

Eine Markenparodie ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Parodist die Aussage einer Originalmarke aufgreift und sie in der Art und Weise verfremdet,  dass die Aussage in einem neuen inhaltlichen oder äußerlichen Zusammenhang gesetzt wird. Dadurch wird eine neue Aussage geschaffen. Meist ist die Originalmarke auf humorvolle Art verändert. Oft werden zum Beispiel Marken für einen T-Shirt Druck oder Poster parodisiert. Wann dies unlauter ist und wann es eine zulässige Parodie darstellt, ist meist schwierig abzugrenzen.

Wie kann sie in die Rechte des Markeninhabers eingreifen?

Der Markeninhaber hat das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 14 MarkenG). Werden die Rechte an der Marke von Dritten verletzt, kann er Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen.

Zu einer Verletzung kann es kommen, wenn durch die Ähnlichkeit von Originalmarke und Parodie die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird oder die gedankliche Verknüpfung des Betrachters zwischen Original und Parodie durch den Parodisten unlauter ausgenutzt wird. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Parodist die Bekanntheit der Marke dahingehend ausnutzt, dass es zu einer Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft kommt, zum Beispiel dadurch, dass der Wert der Originalmarke herabgesetzt oder verunglimpft wird. Parodien sind oft kritisch oder satirisch, was ein schlechtes Licht auf die Marke werfen kann.

Rechtfertigung durch die Meinungs – oder Kunstfreiheit gem. Art. 5 GG?

Auch wenn eine gedankliche Verknüpfung und Ausnutzung der Marke durch die Parodie grundsätzlich bejaht wird, kann diese dadurch gerechtfertigt werden, dass die Ausnutzung der Aufmerksamkeit nicht unlauter ist.

So auch im Fall der „Lila Postkarte“ (BGH vom 03.02.2005, Az.: I ZR 159/02).  Eine Künstlerin kreierte eine lila Postkarte mit dem Satz „Über allen Wipfel ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Rainer Maria Milka“. Wohl jeder Betrachter dieser Karte stellte einen Bezug zur Marke „Milka“ her, da die drei Identifikationszeichen „lila, Kuh und die Bezeichnung Milka“ aufgegriffen wurden.

Eine Ausnutzung der Bekanntheit der Marke wurde bejaht. Jedoch musste durch eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des Künstlers und der Eigentumsgarantie des Markeninhabers feststellt werden, ob die Ausnutzung unlauter ist. Überwogen hatte in diesem Fall die Kunstfreiheit, da die Postkarte keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Marken darstellte. Die Werbeaussage der Originalmarke „Milka“ wurde nur ironisch verfremdet und das setze auch voraus, dass die Betrachter die Verknüpfung zur Originalmarke herstellen, was aber nicht grundsätzlich unlauter ist.

Fazit

Würde man jede Parodie als unlautere Markenrechtsverletzung sehen, würde die durch das Grundgesetz gesicherte Kunstfreiheit wohl zu sehr eingeschränkt werden. Auch wenn die Markeninhaber Parodien oft nicht gerne sehen, können sie diese nicht grundlegend verbieten.

Wichtig ist auf der Rechtfertigungsebene eine Einzelfallabwägung der Kunst- und Meinungsfreiheit mit der Eigentumsfreiheit.