„Medicon-Apotheke“ vs. „MediCo Apotheke“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Zwischen „Medicon-Apotheke“ und „MediCo Apotheke“ besteht eine Verwechslungsgefahr aufgrund der Tätigkeit in derselben Branche und der sehr hohen Ähnlichkeit des Schriftbildes und des Klangs.

Die Beklagte betreibt eine Apotheke unter der Bezeichnung „MediCo Apotheke“ und unterhält unter der Domain „medico-apotheke-p.“ einen Internetauftritt, in dem sie die Bezeichnung „MediCo Apotheke“ verwendet. Nach ihrer Behauptung betreibt sie die Apotheke bereits seit dem Jahr 2011.

Die Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung „MediCo Apotheke“ eine Verletzung der ihr seit 2003 lizenzierten Marken unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr.

Das Gericht gab der Klage statt.

Eine Verwechslungsgefahr kann hier aufgrund der Tätigkeit der Streitparteien in derselben Branche und der sehr hohen Ähnlichkeit des Schriftbildes und des Klangs angenommen werden.

Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist auf den Gesamteindruck des Zeichens abzustellen. Irrelevant ist, welche Bedeutung der Markeninhaber der Marke beimisst. Es muss auf die Sicht der Verkehrskreise abgestellt werden.

 

Urteil des BGH vom 02.03.2017, Az.: I ZR 30/16