„Mogelpackung“ bei „Nivea“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Beiersdorf darf zwei Gesichtscremes wegen irreführender Packungsgröße nicht mehr in den Verkehr bringen.

Die Gesichtscremes „NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Tagespflege Soja“ und „NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Nachtpflege Soja“ wurden in Faltschachteln auf einem „Papp-Podest“ verkauft. Der dadurch entstandene Hohlraum in der Packung machte fast 43 % des Gesamtvolumens aus und führte somit zu einer Irreführung der Verbraucher, weil diese über den Inhalt der Verpackung getäuscht wurden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Ein Verbraucher kauft „aus Sicht des Regals“ und deswegen erwarte er nicht einen so krassen Unterschied zwischen Verpackungsgröße und Inhalt, so das OLG Hamburg im Urteil vom 25.02.2016 (Az.: 3 U 20/15). Zudem stand auf der Verpackung „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße“.