Die Rabattaktionen der Vermittlungs-App „MyTaxi“ verstoßen nicht gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Geklagt hatte ein Zusammenschluss von Taxizentralen und Verbände gegen die Rabattaktionen von „MyTaxi“. Die Vermittlungs-App bot ihren Kunden Fahrten zur Hälfe des regulären Fahrpreises an. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Betreiberin der App.
Der BGH lehnte die Klage entgegen den Vorinstanzen ab. Mit dem PBefG sei es vereinbar, wenn die Taxiunternehmen an den Rabattaktionen teilnehmen. Es liegt kein Verstoß gegen die tarifliche Bindung vor, denn der Taxifahrer erhält den vollen Preis dadurch, dass er die Hälfte des Geldes vom Fahrgast bekommt und die andere Hälfte durch die Betreiberin der App.
MyTaxi verstoße mit seinen Bonusaktionen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer, weil die Betreiber der App keine Taxiunternehmer seien, für die die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden.
BGH, Urt. v. 29. März 2018, AZ. I ZR 34/17