Nährwertangaben auf einer Müsliverpackung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Die Nährwertangaben auf einer Müsliverpackung dürfen aus einer Mischportion von Müsli und Milch bestehen.

Die Beklagte vertreibt unter anderem ein Knuspermüsli. Hierbei wird auf der rechten Seite der Vorderseite der Müsliverpackung die Nährwertangabe für eine Mischportion aus 40g Müsli und 60ml Milch (1,5% Fett) angegeben. Eine Angabe pro 100g des Müslis ohne Milch wird nicht angegeben. Hiergegen wendet sich der Bundesverband der Verbraucherzentrale, der hierin einen Wettbewerbsverstoß sieht.

Das LG Bielefeld gab der Klage statt. Es berief sich hierbei auf die Art. 30 ff. der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die bei der Wiederholung der Nährwertangaben vorsieht, dass auf der Vorderseite die Nährwertangaben pro 100g des verkauften Produkts angegeben werden.
Das OLG Hamm wies die Klage nach der Berufung der Beklagten ab. Nach Ansicht des Gerichts genügt es, wenn auf der Vorderseite der Müsliverpackung der Nährwert für die zubereitete Portion aus Müsli und Milch angegeben ist. Die Angabe über die Nährwerte des nicht zubereiteten Produkts sei freiwillig und müsse demzufolge nicht angegeben werden. Die Angaben von 40g Produkt und 60ml Milch würden den Vorgaben der LMIV gerecht. Sie ergäben genau eine Portion von 100g (vgl Art. 30 Abs. 3, 31 Abs. 3 33 Abs. 2 LMIV).

Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2019, Az.: 4 U 130/18