Namentliche Personenbezeichnungen in Presseberichten bei öffentlichem Interesse zulässig

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Der BGH hält eine namentliche Nennung von Personen in Presseberichten für zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Berichterstattung gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person überwiegt. Der Kläger fühlte sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er im Zusammenhang mit Straftaten der Hells Angels verhaftet wurde und die Presse dabei seinen Namen erwähnte (Urteil v. 13.01.2015, Az. VI ZR 386/13).