Neueröffnung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Wirbt ein Geschäft mit der „Neueröffnung“, muss es zuvor tatsächlich geschlossen worden sein. Ansonsten liegt eine Irreführung der Verkehrskreise vor.

Die Streitparteien vertreiben Küchen. Die Beklagte gestaltete eine ihrer Filialen um und bewarb sie danach mit dem Begriff „Neueröffnung“. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die darin eine Anlockwirkung sieht, die die Werbung ohne diesen Begriff ansonsten nicht gehabt hätte.

Das Gericht stimmt mit der Ansicht der Klägerin überein, da der Inhalt irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG ist.

Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise ab. Vorliegend handelt es sich um eine sog. Publikumswerbung, die sich an das allgemeine Publikum, mithin im Prinzip an jedermann richtet. Es kann dahinstehen, ob einem Teil der angesprochenen Verbraucher die Filiale bis zum Umbau nicht bekannt gewesen ist. Denn jedenfalls konnte der angesprochene Verkehr den Begriff der Neueröffnung als Wiedereröffnung des geschlossenen Einrichtungshauses auffassen. Der Begriff des „Eröffnens“ setzt in diesem Zusammenhang schon begrifflich voraus, dass dieses geschlossen war. Von einer Wiedereröffnung in diesem Sinne konnte jedoch nicht die Rede sein. Denn unstreitig war der Geschäftsbetrieb während der gesamten Umbaumaßnahme bis zuletzt aufrechterhalten worden. Das Möbelhaus war nicht geschlossen.

Diese Irreführung ist auch relevant i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG. Die Irreführung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn der hier irreführende Begriff der „Neueröffnung“ übt auf den Verbraucher generell einen ganz erheblichen Anreiz aus. Das Verbot des § 5 UWG erfasst aber selbst die Irreführung, von der „lediglich“ eine solche Anlockwirkung ausgeht, auch wenn die Gefahren hierbei im Allgemeinen geringer sein werden als die einer Irreführung mit unmittelbarer Relevanz für die Marktentscheidung.

Folglich darf die Beklagte die Wiedereröffnung ihrer Filiale nicht mit dem Begriff der „Neueröffnung“ bewerben.

 

Urteil des OLG Hamm vom 21.03.2017, Az.: 4 U 183/16