Nutzungsdaten des Facebook-Messengers

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Werden über den persönlichen Facebook-Messenger rechtswidrig Nachrichten an Dritte verschickt, besteht kein Auskunftsanspruch gegen Facebook über die Nutzerdaten des Versenders.

Vom dem Messenger der Antragstellerin wurden kompromittierende Nachrichten an Freunde und Familienangehörige verschickt, die sie allerdings nicht selbst verschickt hatte, sondern von drei anderweitigen Nutzerkonten verschickt worden sind. Die Antragstellerin begehrte zunächst Löschung der streitgegenständlichen Nachrichten von Facebook. Diesem kam Facebook jedoch nicht nach. Daraufhin stellte die Antragstellerin den Antrag auf einen Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG auf Herausgabe der Nutzerdaten.

Das OLG Frankfurt a. M. wies wie die Vorinstanz den Antrag ab. Die Antragstellerin hat keinen Auskunftsanspruch über die Nutzerdaten aus dem Messenger gegen Facebook aus § 14 Abs. 3 TMG. Ein solcher könne nur gegen Betreiber eines sozialen Netzwerks im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG bestehen. Allerdings ist der mit WhatsApp vergleichbare Messenger von Facebook von diesem Anwendungsbereich nach dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung ausgenommen. Bei diesen Messengern geht es im Vergleich zu sozialen Netzwerken um die private Kommunikation. Auch die Verknüpfungsoption des Messengers mit anderen Facebook-Diensten und die Möglichkeit, Nachrichten anonym zu versenden, führe nicht zum Charakter eines sozialen Netzwerks.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da die Fragen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken bislang höchstrichterlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung seien.

 

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 06.09.2018, Az.: 16 W 27/18