Bei der Ermöglichung des Empfangs von TV-Programmen in einem Verein handelt es sich in den meisten Fällen um eine öffentliche Wiedergabe.
Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ist nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des EuGH bei einer unbestimmten Anzahl potentieller Adressaten und recht vieler Personen erfüllt.
Eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ liegt dann vor, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt und nicht auf eine bestimmte Personenanzahl beschränkt ist, die einer Gruppe angehört. Bei der Beurteilung, ob eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ oder eine „besondere, private Gruppe angehörender Personen“ vorliegt, muss bei einem Verein nach den tatsächlichen Gegebenheiten und danach unterschieden werden, ob in der Vereinssatzung Regelungen zum Mitgliedsbeitritt enthalten sind. Ist danach ein unbegrenzter Beitritt von Mitgliedern möglich, ist das Merkmal der „unbestimmten Zahl potentieller Adressaten“ erfüllt. Nach Ansicht des Gerichts ist dies im vorliegenden Fall erfüllt, da weder eine zahlenmäßige noch eine räumliche Eingrenzung der Anzahl an Vereinsmitgliedern vorgegeben ist.
Auch das Merkmal von „recht vielen Personen“ ist erfüllt, da der Verein rund 250 Mitglieder hat.Somit besteht für den Verein eine Lizenzpflicht.
Urteil des LG Halle vom 08.08.2016, Az.: 4 O 335/15