Die Wiedergabe von Fernsehsendungen in Reha-Zentren stellt eine öffentliche Wiedergabe dar.
Die GEMA klagte gegen ein Reha-Zentrum, in welchem die Patienten in den Warteräumen auf den zur Verfügung gestellten Fernsehgeräten Fernsehsendungen schauen konnten. Die GEMA sieht darin eine öffentliche Wiedergabe, welche zur Zahlungspflicht an die GEMA führt. Dagegen steht das Argument des Reha-Zentrums, dass die Patienten nur eine kleine private Gruppe darstellen und somit keine Zahlungspflicht bestehe.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 31.05.2016 (Az.: C-117/15) entschieden, dass eine Zahlungspflicht an die GEMA besteht, da die Patienten eine „Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001729 darstellen und auch ein nicht zu kleiner oder unbedeutender Personenkreis sind. Sie stellen ein „neues Publikum“ für die Wiedergabe dar, da sie durch die Zurverfügungstellung durch das Reha-Zentrum nicht die Möglichkeit hätten, die Fernsehsendungen zu sehen.