Bei einer geschlossenen Veranstaltung liegt keine öffentliche Wiedergabe vor.
Im zugrunde liegenden Fall schaute sich eine Skatrunde ein Fußballspiel in einer Gaststätte an. Dieser Teil der Gaststätte war aber nur für den geschlossenen Personenkreis der Spieler geöffnet. Die Klägerin sah in der Übertragung des Fußballspiels eine öffentliche Zugänglichmachung gem. §15 Abs. 3 UrhG, da die Wiedergabe ihrer Ansicht nach für die Öffentlichkeit gewesen ist.
Das OLG München hat in seinem Urteil (Az.: 11 U 95/14) dazu entschieden, dass dies keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Begründet ist dies damit, dass es möglich war, Dritten den Zugang zu der geschlossenen Gesellschaft und somit zur Übertragung des Fußballspiels zu verhindern. Unerheblich sei es, dass die Gaststätte nicht gänzlich verschlossen gewesen ist. Ein abgetrennter Bereich reiche nach Ansicht des OLG aus.