Offensichtlich erkennbarer Preisfehler

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Liegt ein offensichtlich erkennbarer Preisfehler bei dem Angebot in einem Online-Shop vor, besteht kein Anspruch auf Lieferung.

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten vier elektrische Vollkassettenmarkisen für den Gesamtpreis inklusive Versand von 125,59 €. Der Einzelpreis der Markise betrug somit 29,90 €. Am Tag der Bestellung erhielt die Klägerin die Bestellbestätigung mit der Widerrufsbelehrung und den AGB. In den AGB der Beklagten heißt es: „Angebotsannahme/Vertragsschluss: Durch das automatisierte Versenden der Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach Bestellung, nehmen wir das Angebot (Ihre Bestellung) auf Vertragsschluss an.“ Die Klägerin bezahlte die Rechnung, die sie von der Beklagten erhalten hatte. Die Beklagte lieferte die Markisen jedoch nicht aus, sondern berief sich auf ihre Anfechtungserklärung, da die Markise normalerweise zu einem Preis in Höhe von 2990,00€ angeboten werde. Am Tag des Kaufes durch die Klägerin sei ein Fehler beim Setzen des Kommas geschehen. Sie ist der Ansicht, dass aufgrund der falschen Preisauszeichnung ein Anfechtungsgrund vorlag. Ferner meint die Beklagte das Festhalten an der Vertragserfüllung sei auch treuwidrig. Der Klägerin sei ersichtlich gewesen, dass eine derart hochwertige Markise nicht zu einem Verkaufspreis von € 29,90 verkauft werden sollte. Die Klägerin klagte trotzdem auf Lieferung der vier Markisen.

Das Gericht stimmte der Beklagten zu. Das Festhalten der Klägerin an der Vertragserfüllung ist treuwidrig, § 242 BGB. Ein günstiges Angebot in einem Internetshop nutzen zu wollen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und auch nicht treuwidrig. Angesichts des enormen Preisunterschieds zur angegeben UVP des Herstellers und vergleichbarer Angebote von Markisen, muss für die Klägerin allerdings offensichtlich gewesen sein, dass es sich bei der Preisgestaltung nur um einen Fehler handeln kann. Die Beklagte ist folglich nicht zur Lieferung der Vollkassettenmarkisen verpflichtet.

 

Urteil des AG Dortmund vom 21.02.2017, Az.: 425 C 9322/16