Die Bezeichnung als „Oliven-Mix“ ist nicht irreführend, auch wenn die schwarze Olive nur künstlich eingefärbt ist.
Der „Oliven-Mix“ wird in einer durchsichtigen Verpackung verkauft, bei der man die verschiedenfarbigen Oliven sieht. Nach Ansicht des Klägers liegt dadurch eine Irreführung der Verbraucher vor, da bei ihnen der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine natürlich gereifte schwarze Olive handelt und nicht um eine künstlich eingefärbte grüne Olive.
Das Gericht lehnt die Klage ab. Es werde nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die schwarze Olive eine natürlich gereifte schwarze Olive sei.
Es reicht jedoch nicht aus, dass auf der Zutatenliste steht, dass es sich nicht um eine natürlich gereifte schwarze Olive handelt, wenn der Gesamteindruck der Verpackung den Eindruck vermittelt, dass es keine gefärbte Olive sei.
Bei der streitgegenständlichen Packung wird nicht in textlicher Form darauf hingewiesen, aus welchen Arten von Oliven sich dieser Mix zusammensetzt. Abgebildet sind allerdings Oliven grüner und schwarzer Farbe. Die in der Packung enthaltenen Oliven sind wegen der durchsichtigen Verpackung erkennbar. Damit erhält der Verbraucher die Information, welche Oliven sich tatsächlich in der Verpackung befinden. Die Angabe „schwarze Oliven“ findet sich auf dem Etikett nicht. Nach Ansicht des Gerichts erkennen die Verbraucher, denen bekannt ist, dass natürlich gereifte schwarze Oliven niemals so dunkel sind wie geschwärzte Oliven, sofort, dass das Produkt geschwärzte Oliven enthält. Diejenigen Verbraucher hingegen, die annehmen, geschwärzte Oliven sähen genauso aus wie natürlich gereifte schwarze Oliven, können sich anhand der Zutatenliste darüber informieren, dass das streitgegenständliche Produkt geschwärzte Oliven enthält. Auch derjenige, der nicht weiß, dass geschwärzte Oliven zum Verzehr angeboten werden, der sich aber als vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, wird ebenfalls auf der Zutatenliste nachlesen, woraus der Oliven-Mix besteht. Derjenige Verbraucher schließlich, der sich über die Frage, ob die schwarzen Oliven natürlich gereift oder geschwärzt sind, keine Gedanken macht, wird nicht Irre geführt, da er keine Fehlvorstellung entwickelt. Es entspricht der täglichen Lebenserfahrung, dass verarbeitete Lebensmittel im Rahmen des gesundheitlich Unbedenklichen und sonst Zulässigen bearbeitet werden.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.06.2017, Az.: 6 U 122/16