Partnervermittlungsverträge

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Die Verlangung eines Wertersatzes nach Widerruf des Partnervermittlungsvertrags ist zulässig.

Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte gegen ein Partnervermittlungsunternehmen, welches Wertersatz bei Widerruf des Partnervermittlungsvertrags verlangt.

Die Registrierung für eine Mitgliedschaft erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt werden im Rahmen eines 30-minütigen Persönlichkeitstests partnerschaftsrelevante Eigenschaften, Gewohnheiten und Interessen ermittelt. Der Nutzer erhält nach Abschluss eine Kurzauswertung des Persönlichkeitstests. Anschließend gibt der Nutzer seine Vorstellungen über seinen Wunschpartner ein. Anhand der so ermittelten Ergebnisse werden dem Nutzer Partnervorschläge unterbreitet. Vor dem Abschluss des Vertrages muss der Nutzer des Weiteren ausdrücklich anklicken, dass er damit einverstanden ist, dass die Beklagte vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausübung der beauftragten Dienstleistung beginnt und ihm bekannt ist, dass er im Falle des Widerrufs ein Wertersatz für die bereits erbrachten Dienstleistungen leisten muss. Nach einem Widerruf wird dem Nutzer durch automatisiertes Schreiben der Beklagten der zu zahlende Wertersatz mitgeteilt. Darin wird angegeben, dass im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft eine bestimmte Anzahl an Kontakten garantiert wird und dass die zu Stande gekommenen Kontakte gemäß der akzeptierten Widerrufsbelehrung und den darin enthaltenen Regelungen die Beklagte zum Wertersatz berechtigen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihr ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zustehe. Das Verlangen der Beklagten nach einem Wertersatz sei irreführend. Es sei dazu geeignet, bei Verbrauchern die Vorstellung hervorzurufen, sie müssten infolge der bis zum Widerruf erfolgten Nutzung der Plattform ein an der vertraglich vereinbarten Nutzungspauschale gemessen überproportionales Reuegeld zahlen. Diese Vorstellung sei falsch. Die geschuldete Leistung der Beklagten sei nicht eine Partnervermittlung im klassischen Sinne, sondern die Bereitstellung der Plattform. Daher stehe der Beklagten schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Wertersatz zu. Die Beklagte leiste keine unter Billigkeitsgesichtspunkten zu ersetzenden Aufwendungen in den ersten vierzehn Tagen. Das Widerrufsrecht verliere seinen Sinn, wenn der Verbraucher trotz geltend gemachten Widerrufs bei einem Vertrag wie dem vorliegenden bis zu 75% des Gesamtpreises zahlen müsse. Und selbst wenn der Beklagten ein Wertersatz dem Grunde nach zustehe, so wäre dieser vorliegend falsch berechnet. Der Wertersatz habe sich am objektiven Wert der Leistung zu berechnen und dieser liege vorliegend in der zeitanteiligen Zurverfügungstellung der Internetplattform. Deshalb sei eine zeitanteilige Berechnung des Wertersatzes zwingend.

Das Gericht widerspricht diesen Ausführungen.

Die Erwägungsgründe der Verbraucherrechte-Richtlinie verdeutlichen, dass der Wertersatz zu einer Kompensation der erbrachten Leistungen des Unternehmers führen soll. Zusätzlich zu einer zeitanteiligen Berechnung können jedenfalls auch einmalige Leistungen vom Verbraucher dem Wertersatz zu Grunde gelegt werden, wenn sie werthaltige Leistungen darstellen. Sie können einen Wertersatz rechtfertigen, der über den zeitanteiligen Wertersatz hinausgeht. Die Nutzer können bereits zu Beginn der Premium-Mitgliedschaft Kontakt zum gesamten Mitgliederbestand aufnehmen. Auch wenn im Laufe der Mitgliedschaft neue Mitglieder hinzukommen, macht dies das Angebot zu Beginn der Mitgliedschaft besonders attraktiv. Dies spiegelt sich auch in den monatlich zu zahlenden Preisen wieder, die mit zunehmender Vertragslaufzeit geringer werden. Insoweit unterscheidet sich das Angebot und die Preisgestaltung auch typischerweise von einem Mobilfunkvertrag, dessen Preis üblicherweise über die Vertragslaufzeit gleichbleibend ist beziehungsweise im Laufe der Vertragslaufzeit sogar tendenziell steigt. Aus diesem Grunde ist eine zeitanteilige Berechnung des Wertersatzes nicht zwingend.

Dem Kläger steht somit kein Unterlassungsanspruch zu.

 

Urteil des OLG Hamburg vom 02.03.2017, Az.: 3 U 122/14