Per E-Mail geschlossene Maklerverträge

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Per E-Mail geschlossene Immobilienmaklerverträge sind als Fernabsatzverträge im Sinne von § 312b BGB aF zu qualifizieren.

Die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, bewarb im April 2013 ein einem Internetportal ein Hausgrundstück, für welches sich der Beklagte interessierte. Der Beklagte erhielt ein Exposé, in welchem unter anderem die Maklerprovision aufgeführt worden ist, jedoch keine Widerrufsbelehrung angehangen worden war, und erwarb das Hausgrundstück nach einer Besichtigung. Im Rahmen eines Rechtsstreits widerrief der Beklagte den Maklervertrag.

Der BGH entschied, dass der Maklervertrag ein Fernabsatzvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 S. 1 BGB aF ist, bei welchem ein Widerrufsrecht besteht. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Der Beklagte war nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, welches zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erloschen war. Das Erlöschen des Widerrufsrechts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass bei einer Dienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Diese Voraussetzungen lagen im Fall nicht vor, weil der Beklagte die Provision vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht bezahlt hatte.

(Ähnliches Verfahren: BGH vom 07.07.2016, Az.: I ZR 68/15)