Vegane Produkte dürfen nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ verkauft werden, die das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehält.
TofuTown ist ein deutsches Unternehmen und vertreibt vegetarische und vergane Lebensmittel, die sie unter anderem mit den Bezeichnungen „Soyatoo Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“, „Cream“ bewirbt. Gegen die Verwendung dieser Bezeichnungen klagte der deutsche Verein „Verband Sozialer Wettbewerb“, der darin einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen sieht.
Der EuGH gab der Klage statt. Nach Ansicht des Gerichts ist in Bezug auf die Vermarktung und die Werbung nach den betreffenden Vorschriften die Bezeichnung „Milch“ grundsätzlich allein Milch tierischen Ursprungs vorbehalten. Die betrifft auch Bezeichnungen wie „Rahm“, „Sahne“, „Butter“, „Käse“ und „Joghurt“, die aus Milch erzeugt worden sind. Folglich darf eine solche Bezeichnung nicht verwendet werden, wenn das Produkt aus rein pflanzlichen Bestandteilen wie Soja oder Tofu besteht. Die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze, wie die von TofuTown verwendeten, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, hat keine Auswirkungen auf dieses Verbot.
Der EuGH weist darauf hin, dass diese Regelung weder gegen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Urteil des EuGH vom 14.06.2017, Rs. C-422/16