Pflichtangaben von Onlinehändlern

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Onlinehändler müssen eine Verlinkung zur OS-Plattform auf ihrer Internetseite angeben.

Die Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) muss für Verbraucher mit einem leicht zugänglichen Link auf der Internetseite zu finden sein, sonst stellt es einen Verstoß gegen die Hinweispflicht aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013 dar, so das LG Bochum in seinem Urteil vom 31.03.2016 (Az.: 14 O 21/16). Bei Nichtangabe liegt ein Wettbewerbsverstoß und eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3 a UWG vor.