Pflichtinformationen in Werbeprospekten

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Pflichtinformationen über das Widerrufsrecht müssen auch bei Printmedien in angepasster, klarer und verständlicher Weise dem Verbraucher aufgezeigt werden.

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 18.02.2016 (Az.: I-15 U 54/15) das Argument des Werbenden, dass man in Werbeprospekten eine begrenzte Darstellungsmöglichkeit hat und deswegen die Informationen zum Widerrufsrecht nicht dargestellt sind, abgewiesen. Der Werbende könne das Format und den Umfang des Prospekts selbst festlegen und sei grundsätzlich technisch nicht eingeschränkt.