Preisangabe bei innereuropäischen Flügen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Bei innereuropäischen Flügen müssen die Flugpreise nicht in Euro angegeben werden.

Ein Kunde buchte einen Flug von London nach Stuttgart über das Luftfahrtunternehmen German Wings. Auf der Internetseite war der betreffende Flugpreis nur in Pfund Sterling ausgewiesen. Außerdem erhielt der Kunde im Anschluss an die Flugbuchung eine Rechnung, in der der Flugpreis und weitere Kosten in Pfund Sterling angegeben waren. Die durch den Kunden eingeschaltete Verbraucherzentrale verklagte das Luftfahrtunternehmen daraufhin wegen unlauterem Verhalten, da nach dessen Ansicht die Preise in Euro hätten ausgewiesen werden müssen. Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob nach  Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 die Flugpreise in einer bestimmten Währung auszuzeichnen sind.

Der EuGH führte aus, dass nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 Luftfahrtunternehmen beim Angebot von Flugdiensten von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, jederzeit den zahlbaren Endpreis auszuweisen, der insbesondere den Flugpreis einschließt. Jedoch enthält der Wortlaut dieser Bestimmungen keine Angabe zur Landeswährung, in der die Luftfahrtunternehmen Flugpreise ausweisen müssen, wenn sie sie nicht in Euro angeben. Nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung müssen die Kunden in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet der Europäischen Union aus jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Das Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise wäre gefährdet, wenn Wahlfreiheit, über die Luftfahrtunternehmen bei der Bestimmung der Währung, in der sie die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste ausweisen, keine Grenzen gesetzt wären. Eine solche Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass es verschiedenen Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls gestattet wäre, für den gleichen Dienst Flugpreise in unterschiedlichen Währungen anzugeben, ohne dass diese eine Verbindung mit dem angebotenen Dienst oder dem Kunden aufweisen. Eine derartige Situation wäre nicht nur geeignet, den Kunden über die tatsächlich angewandten Preise in die Irre zu führen, sondern würde ihm außerdem einen effektiven Vergleich der von den verschiedenen Luftfahrtunternehmen angebotenen Preise erschweren.

Aufgrund dieser Erwägungen beantwortete der EuGH die Vorlagefrage dahingehend, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung ausgewiesen werden, die in diesem anderen Mitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

 

Urteil des EuGH vom 15.11.2018, Az.: C-330/17