Preisnachlässe für ausgenommene Waren müssen genau bezeichnet werden um die Verbraucher umfassend zu informieren. Sonst liegt ein Wettbewerbsverstoß gegen das UWG vor.
Geklagt hatte ein Verein gegen eine Betreiberin eines Einrichtungshauses aufgrund einer Irreführung der Verbraucher nach § 5a UWG. Die Beklagte warb mit einem 25% Geburtstagsrabatt, schränkte diesen aber mit folgenden Einschränkungen ein: „Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“. Die Beklagte war der Auffassung, dass den Kunden aufgrund dieses Hinweises hinreichend klar und verständlich zum Ausdruck gebracht werde, welche Artikel nicht unter den Preisnachlass fielen. Diesem widersprach der Verein, denn bei einer Werbung, in der ein Rabatt auf „fast alles“ versprochen werde, erwarte der Verbraucher, dass auch tatsächlich nahezu das komplette Warenangebot hierunter falle. Diese Fehlvorstellung müsse, insbesondere bei einer Blickfangwerbung, deutlich richtig gestellt werden, wobei ein kleiner Fußnotentext nicht ausreiche.
Das OLG München gab der Klage statt.
Die Beklagte hat den Verbrauchern eine wesentliche Information nach § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten. Eine Information ist wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen als solche klar erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Dies liegt in Übereinstimmung der Annahmen des Vereins hier nicht vor.
Ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher werde durch die streitgegenständliche Werbeanzeige zum Aufsuchen des Einrichtungshauses der Beklagten veranlasst und dort durch das Ausmaß der für die Rabattaktion geltenden Einschränkungen überrascht. Die Klage ist somit begründet.
Urteil des OLG München vom 08.02.2018, Az.: 6 U 403/17