Wird ein Preisvergleich von verschiedenen Unternehmen angeboten, muss darüber informiert werden, welche Anbieter auf dem Vergleichsportal verglichen werden.
Die Beklagte führt auf ihrem Portal im Internet einen Preisvergleich verschiedener Bestattungsunternehmen durch. Dabei werden allerdings nur Unternehmen verglichen, die mit der Beklagten für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provisionszahlung vereinbart haben. Ein Hinweis auf die Provisionsvereinbarung ist auf der Internetseite der Beklagten nur im Geschäftskundenbereich enthalten. Der Kläger hält die Information über die Provisionspflicht der im Preisvergleich berücksichtigten Anbieter für eine wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG.
Das Gericht gab der Klage statt. Entgegen der Vorinstanzen und der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei der Information über die gelisteten Dienstleister um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Nach § 5a Abs. 2 UWG aF handelte unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 UWG aF dadurch beeinflusste, dass er eine Information vorenthielt, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich war.
Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale und Preissuchmaschinen im Internet, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Aus der Sicht des Verbrauchers bezieht ein Preisvergleichsportal im Internet seine Aussagekraft gerade aus dem Umstand, dass eine möglichst große Zahl von Anbietern, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet vermarkten, in den Preisvergleich einbezogen wird.
Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie seiner andernfalls bestehenden Erwartung nicht entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber der Beklagten vertraglich gebundene Auswahl von Anbietern. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss besitzt, weil der Verbraucher ein solches Eigeninteresse im Falle eines Preisvergleichsportals regelmäßig nicht vermutet. Die Information über die Provisionspflicht der Anbieter ist auch deshalb von erheblichem Interesse für den Verbraucher, weil die Möglichkeit besteht, dass sie sich auf die Höhe der im Preisvergleichsportal aufgeführten Angebotspreise auswirkt.
Urteil des BGH vom 27.04.2017, Az.: I ZR 55/16