Preissuchmaschinen müssen Gesamtpreis anzeigen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Verbraucherfreundliches Urteil im Wettbewerbsrecht: Produktwerbung über eine Preissuchmaschine ohne Angabe des Gesamtpreises ist irreführend.

Über eine Preissuchmaschine beworbene Produkte müssen den Gesamtpreis der Ware ausweisen. Das Oberlandesgericht Hamburg sieht in dem Vorenthalten von Zusatzkosten in Suchergebnissen von Internet-Preissuchmaschinen einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) (Urteil vom 06.02.2014, Az. 5 U 174/12). So sind Bearbeitungs- und Verpackungskosten dem Verbraucher als Preisbestandteil des anzugebenden Gesamtpreises der Ware gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO nicht erst nach dem Aufrufen der Internetseite des Anbieters anzuzeigen, weil die von den Preissuchmaschinen angezeigten Ergebnisse sonst den Verbraucher unter falschen Preisvorstellungen in seiner Kaufentscheidung beeinflussen könnten.