„Promis im Netz auf fett getrimmt“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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§ 24 Abs. 1 UrhG muss bei Fragen um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ausgelegt werden.

Nach der Rechtsprechung des EuGH liegen die wesentlichen Merkmale der Parodie darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Nach diesem Begriff ist es nicht nötig, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat oder dass sie einer anderen Person als dem Urheber zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 – Deckmyn und Vrijheids-fonds/Vandersteen u.a.).