Auch der Reisevermittler handelt rechtswidrig, wenn er kein kostenfreies gängiges Zahlungsmittel zur Verfügung stellt.
Die Beklagte Expedia tritt als Reiseportal als Vermittlerin zwischen dem Reiseanbieter und dem Verbraucher auf. Im Rahmen des Buchungsschritts „Zahlungsmöglichkeiten“ stehen dem Nutzer jeweils die Zahlungsinstrumente MasterCard, Visa und Visa Electron zur Verfügung. Für die Verwendung der Instrumente MasterCard und Visa fallen erhebliche Gebühren an. Bei der Verwendung des Zahlungsinstruments Visa Electron fällt keine gesonderte Gebühr an. Das Zahlungsinstrument Visa Electron ist in der Bundesrepublik Deutschland allerdings nicht verbreitet.
Der Kläger, Verbraucherschutzverband, klagte deswegen gegen die Beklagte und nimmt sie auf Unterlassungsanspruch aus § 2 UKIaG i.V.m. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB in Anspruch. Die Beklagte wendete ein, dass sie nur als Vermittlerin auftrete und deswegen mit der Zahlung an sich nichts zu tun habe.
Das Gericht gibt der Klage statt.
Nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Die Beschränkung auf die kostenlose Zahlung des Flugpreises mittels Visa Electron lässt dem Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit, da dies kein verbreitetes Zahlungsmittel in Deutschland ist.
§ 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB enthält keine ausdrückliche Regelung bezüglich des Vermittlers einer Leistung. Die Vorschrift bezweckt indessen den effektiven Schutz des Verbrauchers vor überhöhten Entgelten für die Verwendung von bestimmten Zahlungsmitteln. Der effektive Verbraucherschutz rechtfertigt die Anwendung der Vorschrift auf Dritte, die, wie vorliegend die Beklagte, als Vermittler dem Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger zwischengeschaltet sind. Zwar wird vorliegend die Zahlung nach dem Vorbringen der Beklagten unmittelbar durch die Fluggesellschaft eingezogen. Die Beklagte, die dem Verbraucher als Unternehmer gegenübertritt, mittelt aber gegenüber dem Verbraucher auch die Zahlungsabwicklung. Dieser Vorgang liegt hier aber gänzlich in der Hand der Beklagten, nicht in der Hand der Fluggesellschaft. Die Beklagte leitet den Nutzer nicht zu den Seiten der Fluggesellschaften weiter, sondern tritt dem Verbraucher nach außen gegenüber. Deswegen besteht gegen sie ein Unterlassungsanspruch aus § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB .
Urteil des LG Berlin vom 01.08.2017, Az.: 16 O 362/16