Wird ein sog. Scheinangebot auf eBay abgegeben, entfaltet dieses keine Rechtswirkungen, sondern das letzte echte Gebot bekommt den Zuschlag.
Der Beklagte stellte auf eBay in einer Auktion einen Pkw zum Verkauf. Der Kläger bot auf dieses Angebot. Allerdings war dem Beklagten das abgegebene Angebot zu niedrig, sodass ein sein näherer Bekannter ein Angebot auf die Auktion des Beklagten abgab, um den Preis nach oben zu treiben. Nach Ende der Auktion war das Angebot des Bekannten das Höchstgebot. Hiergegen wendet sich die Klage. Nach Ansicht des Klägers ist das Angebot des Höchstbietenden unwirksam, weil es nur zum Schein abgegeben worden sei und keine tatsächliche Kaufabsicht bestanden hätte. Tatsächlich sei mangels anderer höher abgegebener wirksamer Gebote zwischen ihm und dem Beklagten ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw zu seinem Gebot zustande gekommen. Jedoch wurde ihm der Pkw nicht übereignet. Der Kläger verlangt hierfür Schadensersatz.
Der BGH gab der Klage statt. Nach einer Gesamtwürdigung des Gerichts und einer Aussage des Bekannten, dass er und der Kläger früher schon gegenseitig den Kaufpreis bei Angeboten des anderen durch gegenseitige Gebote in die Höhe getrieben haben, geht das Gericht davon aus, dass der bekannte Bietende keine tatsächliche Kaufabsicht hatte, auch wenn der Bekannte behauptete, dass er in diesem Fall tatsächlich den Pkw hatte kaufen wollen.
Aufgrund des unwirksamen Gebots des Bekannten, gehen von diesem keine Rechtswirkungen aus, sondern es ist nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Damit gilt das darunter liegende letzte Angebot des Klägers als das Höchstgebot und zwischen ihm und dem Beklagten ist ein Kaufvertrag nach § 433 Abs. I BGB über den streitgegenständlichen Pkw zustande gekommen. Da der Beklagte der Übereignungspflicht des Pkw nicht nachgekommen ist, steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zu.
Urteil des OLG München vom 26.09.2018