Auf Instagram müssen auch Beiträge mit „Werbung“ gekennzeichnet werden bei Produkten, die der Blogger selbst gekauft hat.
Der Wettbewerbsverein hatte gegen eine der bekanntesten deutschen Influencerinnen geklagt, welche Produkte auf Instagram nicht mit „Werbung“ kennzeichnete, obwohl auf diesen Beiträgen Produkte von Unternehmen getaggt wurden, über welche man zu den verlinkten Instagram-Accounts der Unternehmen gelangen konnte. Auf den Fotos waren jeweils die Influencerin und das Produkt zu sehen und darunter ein Begleittext. Der Wettbewerbsverein sieht hierin einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 6 UWG, wonach geschäftliche Handlungen verboten sind, deren kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht wird oder sich nicht aus den Umständen ergibt.
Das LG Karslruhe gab der Klage statt. Die Nichtkenntlichmachung als Werbung stellt einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 6 UWG dar. Durch die Verlinkung mit den Seiten der Unternehmen, wird das Interesse an den Produkten geweckt, wodurch das Interesse an den Unternehmen und deren Image und Absatz steigt, unabhängig davon, ob sie selbst die Influencerin für solche Posts bezahlen. Solche Posts stellen Schleichwerbung dar. Insbesondere Jugendliche, welche Instagram zu großen Teilen nutzen, müssen vor solcher Schleichwerbung geschützt werden, denn diese erkennen den geschäftlichen Charakter der Posts selten.
Hinweis: Die Rechtsprechung zur Kennzeichungspflicht auf Instagram ist sehr unterschiedlich. Andere Gerichte haben in ähnlichen Fällen die Kennzeichnungspflicht verneint. Diese unsichere Rechtslage kann wohl erst durch ein obergerichtliches Urteil beseitigt werden. Bei der bisherigen Rechtslage ist eine Kennzeichnung zu empfehlen.
Urteil des LG Karlsruhe vom 21.03.2019, Az.: 13 O 38/18 KfH