Schleichwerbung auf Instagram

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Wird ein Post oder Blogeintrag trotz seines kommerziellen Zwecks nicht mit den Worten „Anzeige“ oder „Werbung“ gekennzeichnet, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Die Beklagte betreibt eine Seite auf Instagram und einen Mode-Blog, auf denen sie Bilder über Outfits, Accessoires und Ähnliches postet. Dabei zeigt sie auch Produkte einiger Unternehmen und stellte dazu einen direkten Link zu deren Homepage für die Follower bereit. Dabei kennzeichnet sie diese Bilder allerdings nicht als Werbung. Hierin sieht der Wettbewerbsverband einen Verstoß gegen das UWG.

Das Gericht gab der Klage statt.

Die Beklagte hat eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen. Geschäftliche Handlung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens auch vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Die Förderung des Absatzes des Unternehmens geschieht im vorliegenden Fall durch die Bereitstellung der Links für die Follower, die dadurch direkt auf die Unternehmensseite geleitet werden und dort die beworbenen Produkte kaufen können.

Die Beklagte verstößt zudem mit den ins Netz gestellten Bildern, bei denen Produkte gewerblicher Unternehmen mit einem Link zu deren Homepage versehen sind, gegen § 5a Abs. 6 UWG. Dies ergibt sich darauf, dass nicht kenntlich gemacht worden ist, dass ein kommerzieller Zweck in der Anzeige des Produkts liegt. Dieser Zweck wird eindeutig verschleiert. Da Kinder und Jugendliche zudem im Vergleich zu Erwachsenen weniger aufmerksam und lesegeübt sind, sind an die Kennzeichnung als Werbung deutlich höhere und kindgerechte Anforderungen zu stellen. Aufgrund dessen müssen solche Posts mit „Anzeige“ oder „Werbung“ gekennzeichnet werden.

Zudem müssen bei Aussagen wie „detox light“ die Voraussetzungen der Health-Claims-Verordnung (HCVO) und der Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) eingehalten werden, wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, insbesondere indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt.

 

Urteil des LG Hagen vom 29.11.2017, Az.: 23 O 45/17