Eine Klausel, in der die Sparkasse ein pauschales Entgelt zur Benutzung des smsTAN-Verfahrens fordert, ist unzulässig.
Der Verbraucherschutzverband klagt gegen eine Sparkasse, die ihren Kunden einen Betrag von 0,10 € in Rechnung stellt, wenn sie beim Online-Banking das smsTAN-Verfahren verwenden. Er ist der Auffassung, die Klausel halte als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Der Beklagte ist nicht der Auffassung, dass ihre Klausel der Inhaltskontrolle unterfällt.
Das Gericht stimmt dem Kläger zu. Die vom Kläger angegriffene Klausel enthält mit dem von ihm behaupteten Wortlaut eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und unterliegt daher der Inhaltskontrolle, weil sie mit dieser Reichweite gegen die Vorgaben von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB verstößt.
Die Klausel ist so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese TAN im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird.
Gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB hat der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Zu den Zahlungsdiensten gemäß § 675c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 ZAG gehört zwar auch die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten. Allerdings wird kein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht, wenn eine an den Kunden übermittelte TAN nicht zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird.
Im Rahmen der Ausgabe des Zahlungsauthentifizierungsinstruments „Online-Banking“ mittels PIN und TAN als Zahlungsdienst (§ 675c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 ZAG) kann die Ausgabe einer TAN nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsvorgangs dient und insoweit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments (§ 1 Abs. 5 ZAG) fungiert. Geschieht dies nicht, ist die Ausgabe einer TAN nicht Teil der vertraglichen Hauptleistung und kann daher nicht Gegenstand einer Entgeltvereinbarung nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB sein, weil kein Zahlungsdienst erbracht wird. Indem die vom Kläger beanstandete Klausel nach dem von ihm behaupteten Wortlaut aber auch in diesen Fällen ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für eine per SMS übermittelte TAN vorsieht, weicht sie von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab.
Urteil des BGH vom 25.07.2017, Az.: XI ZR 260/15