Ein Verkäufer täuscht den Käufer nicht zwangsläufig arglistig, wenn er ihm einen PKW verkauft hat, welcher mit einer Software zur Beeinflussung von Abgaswerten ausgestattet ist.
Der Kläger kaufte einen PKW, bei welchem sich im Nachhinein herausstellte, dass die CO2-Emissionen höher sind, als angegeben. Deshalb focht der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung des Verkäufers an, da der Beklagte den PKW mit der besonderen Umweltfreundlichkeit des VW-Motors beworben hatte. Die niedrigen Abgaswerte seien ihm als eine wesentliche Eigenschaft beim Kauf wichtig gewesen.
Das LG Braunschweig entschied, dass dem Kläger kein Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zusteht (Urteil vom 27.09.2016, Az.: 7 O 585/16). Begründet hat das LG seine Entscheidung damit, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Voraussetzungen der Euro-5-Abgasnorm ohne die Verwendung der Software nicht erreicht worden wären. Insgesamt fehlte es an einem substantiierten Vortrag des Klägers, vor allem, dass er wegen der Umweltfreundlichkeit dieses Auto gekauft hat.
Der Kläger sah außerdem einen Sachmangel hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs vorliegen. Ein Sachmangel kann zwar auch dann vorliegen, wenn der tatsächliche Verbrauch von dem auf dem Prüfstand gemessenen und den Verkaufsangaben zugrunde liegende Verbrauch nicht eingehalten wird, wobei die Abweichungen vom Durchschnittswert maßgeblich sind, wenn sich die Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen (BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05). Im vorliegenden Fall konnte der Kläger jedoch nicht darlegen, wie er die Abweichungen ermittelt hatte und konnte auch nicht beweisen, dass der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs Kenntnis von etwaigen Abweichungen hatte.