Die Speicherung von Versichertenfotos über den Herstellungs- und Übergabezeitpunkt der Versichertenkarte hinaus bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist datenschutzrechtlich unzulässig.
Die Klägerin verweigerte der beklagten Versicherung ein aktuelles Lichtbild auszuhändigen zur Ausstellung einer Versichertenkarte. Daraufhin lehnte die Klägerin die Ausstellung der Versichertenkarte ab und berief sich darauf, dass sie berechtigt sei, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die für die Ausstellung der Versichertenkarte notwendig seien. Dies umfasse auch die Speicherung eines Lichtbildausweises bis zum Ende des Versichertenverhältnisses.
Die Klage hatte sowohl in den Vorinstanzen als auch beim Bundessozialgericht keinen Erfolg. Die Speicherung der Lichtbildausweise sei nur bis zum Herstellungs- und Übergabezeitpunkt der Versichertenkarte zulässig und nicht bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses (vgl. §§ 284 Abs. 1 Nr. 2, 291 Abs. 2 S. 4 SGB V).
Urteil des BSG vom 19.12.2018, Az.: B 1 KR 31/17 R