„Sponsored“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Werbung und redaktionelle Berichterstattung muss deutlich getrennt werden, sodass ein Hinweis mit „Sponsored“ nicht ausreicht.

Der Text im Streitfall lautete „Akne – Narben als Folgeerscheinung („Sponsored – Akne-Ratgeber“) und war auf einer Seite zu finden, die kostenlose redaktionelle Beiträge veröffentlicht.

Das LG München beschloss in seinem Urteil vom 31.07.2015 (Az.: 4 HK O 21172/14), dass bei diesem Hinweis „Sponsored“ nicht hinreichend deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um einen der redaktionellen Texte handelt, sondern um Werbung, womit eine objektive Berichterstattung vorgetäuscht wird, was gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktioneller Berichterstattung verstößt. Vor allem für Leser, die der englischen Sprache nicht mächtig sind, ist kein deutlicher Hinweis gegeben (vgl BGH GRUR 2014, 879).