Störerhaftung von Google

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Google haftet für die unerlaubte Veröffentlichung von Fotos durch Dritte, wenn Google von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt.

Vom Kläger wurde ein Bild durch einen Dritten eingestellt. Wird nun der Name des Klägers in die Suchmaschine Google eingegeben, erscheint ein Beitrag mit diesem Foto. Er ist der Ansicht, dass dies sowohl sein Persönlichkeitsrecht verletze als auch sein Recht am eigenen Bild nach § 22, 23 KUG und deswegen gelöscht werden müsse. Dazu forderte er Google auf, die der Aufforderung jedoch nicht nachkam, da die Beklagte der Auffassung ist, die Rechte des Klägers seien durch den beanstandeten Eintrag und auch durch die Veröffentlichung des Lichtbildes nicht verletzt. Dem Bild komme kein eigenständiger Verletzungsgehalt zu, es handele sich um ein kontextneutrales Bild, welches durch die Meinungs-und Pressefreiheit des Verfassers geschützt sei.

Das Gericht gab der Klage statt. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 22, 23 KUG. Die Beklagte (Google) hafte als Störerin für die durch die Bildveröffentlichung entstandene Rechtsverletzung. Als mittelbarer Störer ist anzusehen, wer ohne unmittelbarer Störer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung einer Suchmaschine greift allerdings erst dann, wenn sie von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde und für den Betreiber hierdurch die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar ist. Dies erfolgte durch die Aufforderung zu Löschung durch den Kläger. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ist auch nicht aufgrund einer Privilegierung nach den §§ 8-10 TMG ausgeschlossen, da Google als Suchmaschinenbetreiber kein Access Provider ist. Dies hat der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden.

 

Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 09.02.2017, Az.: 2-03 S 16/16