Tabakerzeugnisgesetz

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Das Tabakerzeugnisgesetz (in Kraft seit dem 20.05.2016) stellt keine Grundrechtsverletzung dar.

Das BVerfG lehnte eine einstweilige Anordnung mit dem Beschluss vom 18.05.2016 (Az. 1 BvR 895/16) gegen das Tabakerzeugnisgesetz ab. Die Klägerin, eine Herstellerin von Tabakerzeugnissen, sah sich in ihren Grundrechten verletzt, da sie durch das neue Tabakerzeugnisgesetz bspw. Schockfotos auf die Verpackungen von Zigaretten drucken muss. Durch eine Interessensabwägung kam das BVerG zu dem Entschluss, dass keine überwiegenden Interessen der Klägerin vorliegen, weil der Gesundheitsschutz und die Vereinheitlichung der Regeln in der EU Vorrang zukomme. Dass die Klägerin durch das Gesetz in ihrer Existenz gefährdet sein würde, legte die Klägerin im Verfahren nicht dar.