Umgehung von Ad-Block Schutz unzulässig

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Umgehung des Ad-Block Schutzes ist unzulässig.

Die Seite der Angeklagten war für Nutzer gesperrt, die eine Ad-Block Software verwendeten. Dies hielt das LG Hamburg für unzulässig (Urteil v. 03.12.2015, Az. 308 O 375/15), da ein durchschnittlicher Internetnutzer nicht in der Lage sei die Sperre zu überwinden. Auch wenn es Internet-Affinen gelingt die Seite trotzdem nutzen zu können, müsse auf die durchschnittlichen Nutzer abgestellt werden, die nicht in der Lage sind, ihren Browser dementsprechend anzupassen.