Umsteigezeit

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Verpasst ein Fluggast seinen Anschlussflug, muss die Fluggesellschaft darlegen, dass genug Umsteigezeit zur Verfügung gestanden hat.

Die Klägerin buchte bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug mit einem Umstieg, verpasste jedoch den Anschlussflug und berief sich auf eine zu kurze Umsteigezeit. Die Flugzeugtüren des ankommenden Fluges, welcher verspätet den Flughafen erreichte, wurden um 16.25 Uhr geöffnet, die des Anschlussfluges um 17.27 Uhr geschlossen. Diesen Anschlussflug verpasste die Klägerin und erreichte erst einen Tag später ihren Zielort. Sie verklagte die Fluggesellschaft auf eine Entschädigung durch die Verspätung. Die Fluggesellschaft war hingegen der Ansicht, dass die Umsteigezeit ausgereicht hätte, um den Anschlussflug pünktlich zu erreichen.

Das AG Frankfurt gab der Klage statt und entschied, dass der Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechtverordnung eine Ausgleichszahlung zusteht. Das Verpassen des Anschlussflugs könne zwar auf ein Vertrödeln der Klägerin und somit ihr Verschulden zurückgeführt werden, dies müsse die Fluggesellschaft jedoch nachweisen. Zudem müsse dargelegt werden, welche Maßnahmen seitens der Fluggesellschaft ergriffen worden sind, dass die Klägerin ihren Anschlussflug rechtzeitig erreicht hätte können. Zur Darlegung genügt es nach Ansicht des Gerichts nicht, dass die Umsteigezeit der „Minimum Connecting Time“ (kurz MCT) entspreche, denn diese Zeit werde von den Flughafenbetreibern selbst festgelegt und meist zu niedrig angesetzt, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Die tatsächlich zur Verfügung stehende Zeit entspreche selten der MCT.
Das Gericht entschied zudem, dass es unerheblich sei, dass andere Fluggäste den Anschlussflug in der Umsteigezeit erreicht hätten. Hieraus könnten keine Rückschlüsse auf den der Klägerin zur Verfügung stehenden Zeitraum geschlossen werden und ob ihr die Umsteigezeit genügt hätte.

Urteil des AG Frankfurt am Main vom 18.10.2018 – 30 C 3465/17 (71)