Wenn in einem Mobilfunkbetrag das Datenvolumen als „unbegrenzt“ beworben wird, darf es nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens nicht fast auf „null“ reduziert werden.
Unter einem unbegrenzten Datenvolumen verstehen die Verbraucher die dauerhafte Möglichkeit der Internetnutzung mittels einer zumutbaren und zweckentsprechenden Übertragungsgeschwindigkeit, so das LG Potsdam in seinem Urteil vom 14.01.2016 (Az.: 2 O 148/14). Wenn die Geschwindigkeit des Datenaustausches dann aber fast auf „null“ im Verhältnis zur Geschwindigkeit vorher reduziert wird, wenn 500 MB erreicht worden sind, ist der vorher vereinbarte schnelle Datenaustausch nicht mehr möglich und die Hauptleistungspflicht des Mobilfunkvertrags wird nicht mehr erfüllt. Daraus ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, denn das Erreichen des Vertragszwecks ist durch die Drosselung gefährdet.