Unlautere Nachahmung einer Handtasche

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Nachahmung einer Handtasche ist wettbewerbswidrig, wenn der Verbraucher über die Herkunft der Tasche getäuscht wird.

Die Klägerin ist unter anderem Herstellerin der Handtaschen „Y“, die im Gesamterscheinungsbild von dem Spiel mit Kontrasten in drei Variationen, erstens dem Materialmix, zweitens der Kombination von geprägtem Material (Leder) und glattem (Nylon) sowie drittens der Zweifarbigkeit dieser Materialien, geprägt wird. Die Taschen unter der Bezeichnung „Y“ waren vielfach Gegenstand von Presseberichterstattungen und Veröffentlichungen im Internet. Die Beklagte vertreibt eine ähnliche Tasche, die aus verschiedenen Textilien oder Kunststoffen besteht und ein Muster trägt, in dem sich in regelmäßigen Abständen ein bildartiger Aufdruck befindet, in den rund platziert „I am the BOSS“ aufgedruckt ist.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf  Unterlassung aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 3 a) UWG hat. Die von der Klägerin unter der Bezeichnung „Y“ vertriebenen Taschen sind wettbewerblich eigenartig. Eine wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Dabei können einzelne Gestaltungsmerkmale in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, wenn sie den Gesamteindruck des Erzeugnisses bestimmen.

Die Einzelelemente der klägerischen Taschen ähneln durchaus dem vorbekannten Formenschatz herkömmlicher (Damen-) Handtaschen bzw. (faltbarer) Einkaufstaschen. Dies schließt es indes nicht aus, dass die Kombination vorhandener Elemente zu einer eigenständigen, neuartigen und deshalb wie hier im wettbewerbsrechtlichen Sinne eigenartigen Form führen kann. Das Gesamterscheinungsbild der Taschen wird von dem eben erläuterten Spiel mit Kontrasten in drei Variationen geprägt. Die herkunftshinweisende Funktion ergibt sich zudem aus der Anordnung und spezifischen Formgebung der in Leder gehaltenen Teile, nämlich dem mittigen Überschlag, den zwei außen mit Sichtnähten angebrachten Henkelgriffen und den Abschlussapplikationen (,Ohren‘) an den Reißverschlussenden, an die sich der im Querformat angeordnete Taschenkorpus anschließt. Die Musterung der Tasche der Beklagten schadet der wettbewerblichen Eigenart nicht. Gerade unterschiedliche Musterungen vermögen identisch geformten Produkten zu verschiedenen Gesamteindrücken zu verhelfen.

Diese wettbewerbliche Eigenart der von der Klägerin hergestellten Taschen ist als hoch anzusehen. Denn die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann durch seine hohe tatsächliche Bekanntheit im Verkehr gesteigert sein. Aufgrund der gerichtsbekannt langjährigen Marktpräsenz der Produkte der Klägerin, der Erwähnung der Tasche „Y“ in Presse und Internet sowie der gerichtsbekannten Präsenz der Tasche in der gelebten Modewelt ist von einer hohen Verkehrsbekanntheit der Tasche „Y“ auszugehen.

Überdies ist im konkreten Fall auch die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben. Die Gefahr der Herkunftstäuschung ist hier insbesondere nicht dadurch geschmälert, dass durch die Aufdrucke in der Musterung „I Am the BOSS“ Herkunftskennzeichnungen angebracht worden sein könnten. Denn diese Aufschrift ist überwiegend kaum erkenn- und lesbar.

 

Urteil des LG Köln vom 04.10.2016, Az.: 33 O 61/15