Unterscheidungskraft einfacher geometrischer Formen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Einfache geometrische Formen besitzen keine Unterscheidungskraft bezüglich Waren des täglichen Bedarfs, die typischerweise in Super- oder Drogeriemärkten angeboten werden.

Begründet hat der EuGH sein Urteil (Az.: T-695/14) damit, dass Verbraucher die einfachen geometrischen Formen (z. B. ein Kreis, eine Linie, ein Rechteck oder ein übliches Fünfeck) als dekoratives Beiwerk, ein maschinenlesbares Zeichen oder ein Warensicherungsetikett wahrnehmen und nicht aufgrund der Form auf die betriebliche Herkunft der Ware schließen. Auch eine Verschmelzung zweier einfacher geometrischer Formen ändert nichts daran, dass der Verbraucher davon ausgeht, dass es sich nur um eine Verzierung zu ästhetischen Zwecken handelt. Um Unterscheidungskraft aufzuweisen braucht eine Marke jedoch den Schluss der Verbraucher auf die betriebliche Herkunft, wodurch dann die Ware bzw. Marke von anderen Marken unterschieden werden kann.