Unzulässige Stornierungsgebühren

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Stornierungsgebühren von Air Berlin sind unzulässig. Bei der Darstellung der Steuern und Gebühren liegt allerdings kein Gesetzesverstoß vor.

Nach Ansicht des Bundesverbands der Verbraucherzentrale wies die Darstellung der Steuern und Gebühren auf der Website von Air Berlin Beträge aus, die viel niedriger waren als die von der Fluggesellschaft nach den Entgeltordnungen der betreffenden Flughäfen tatsächlich geschuldeten, und konnte daher die Verbraucher in die Irre führen. Um dem Kunden einen Vergleich der verschiedenen Preise der Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, sei nämlich allein der Endpreis maßgeblich.

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 sind neben dem Endpreis der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate und, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen. Hierbei sind Informations- und Transparenzpflichten die bezweckten Ziele.

Nach Ansicht des Gerichts müssen diese Entgelte gesondert ausgewiesen werden und dürfen gerade nicht und auch nicht teilweise in den Flugpreis mit einbezogen werden, da eine teilweise Einbeziehung in den Flugpreis dazu führt, dass nur Beträge ohne Bezug zur Realität ausgewiesen würden. Zum anderen hätte eine vollständige Einbeziehung dieser Posten in den Flugpreis zur Folge, dass der als Flugpreis angegebene Betrag dem zu zahlenden Endpreis entsprechen könnte. Die Pflicht zur Ausweisung des zu zahlenden Endpreises ist jedoch bereits in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung normiert.

Zudem musste eine zweite Vorlagefrage entschieden werden. Air Berlin verlangt vom Reiseteilnehmer, wenn er die Reise nicht angetreten oder storniert hat, ein Entgelt von 25€. Nach Ansicht des Bundesverbands der Verbraucherzentrale benachteiligt die Klausel die Vertragspartner der Fluggesellschaft unangemessen und verstößt daher gegen § 307 BGB. Air Berlin dürfe für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung kein gesondertes Entgelt verlangen. Dieser Ansicht stimmte der EuGH zu. Dem stehe auch nicht Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 entgegen, indem eine Preisfreiheit für Flugdienste innerhalb der EU verankert ist.

 

Urteil des EuGH vom 06.07.2017, Az.: C-290/16