Kostenpflichtige Zusatzleistungen müssen klar im Angebot erkennbar sein, sonst stellt die Werbung eine Irreführung dar.
„Primacom“ bewarb online Angebote für Telemedienleistungen, in denen bei Vertragsabschluss zusätzlich zu günstigen Grundangeboten teure Zusatzleistungen mitbestellt wurden. Beispielsweise waren Zusatzleistungen zwei Monate kostenfrei und danach fielen monatlich Gebühren an, welche nur in den Fußnoten oder Links auf der Website der Beklagten für die Kunden sichtbar waren. Daher erkannten sie auch nicht den wesentlich höheren Gesamtpreis im Vergleich zum beworbenen Angebotspreis. Deswegen klagte die Verbraucherzentrale Sachsen auf Unterlassen gegen die Telekommunikationsgesellschaft „Primacom“.
Das OLG Dresden (Az.: 14 U 1425/15) gab der Klage der Verbraucherzentrale Sachsen statt, da die zusätzlichen Kosten nicht hinreichend sichtbar waren und die Werbung somit unzulässig ist und gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Hinweise durch Fußnoten seien zwar grundsätzlich zulässig, jedoch muss ein Hinweis im Blickfang vorliegen.